4-Phasen-Modell


 

Phase 1      

 

Handlungsfähigkeit       

 

Zeit zur Regelung der Phasen 2, 3 und 4

 

In der Phase der Handlungsfähigkeit sind Sie in der Lage, Ihre Rechtsgeschäfte, Zahlungen und sämtliche persönlichen Entscheidungen selbständig, vollumfänglich und rechtskräftig zu erfüllen. Dies ist auch der Zeitraum, in dem Vorkehrungen für spätere Lebensphasen oder das Ableben getroffen werden sollten.

Phase 2      

 

Handlungsunfähigkeit

 

Vorsorgeauftrag

 

Patientenverfügung

 

In der Phase der Handlungsunfähigkeit (Urteilsunfähigkeit) sind Sie nicht mehr in der Lage, Ihre Rechtsgeschäfte, Zahlungen und sämtliche persönlichen Entscheidungen selbständig, vollumfänglich und rechtskräftig zu erfüllen. In dieser Phase sind Sie auf die Hilfe von Dritten angewiesen. Dies kann entweder eine von Ihnen im Voraus bestimmte vorsorgebeauftragte Person oder die rechtlich zuständige KESB (Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde) sein. Sowohl der Vorsorgebauftragte wie auch die KESB sind in der Lage, bei Bedarf in Ihrem Namen Rechtsgeschäfte abzuschliessen (z. B. Hausverkauf).

 

Der Verlust der Handlungsfähigkeit (also die Urteilsunfähigkeit) wird durch ein ärztliches Zeugnis bestätigt. Zusammen mit dem Vorsorgeauftrag wird dieses bei der KESB vorgelegt und daraufhin durch diese Behörde die Ermächtigung zur Umsetzung des Vorsorgeauftrages erteilt. Im Falle einer vorübergehenden Handlungsunfähigkeit (z. B. durch Unfall/Koma) kann der Vorsorgeauftrag auch wieder zeitweise ruhend werden. Ein Vorsorgeauftrag ist besonders für Alleinstehende jeden Alters sehr zu empfehlen.

 

Der Vorsorgeauftrag ist eine vorbeugende Massnahme und es kann sein, dass er nie zur Anwendung kommt. Allerdings ist uns allen bekannt, dass Krankheiten oft schleichend kommen und da ist es sinnvoll, diesen wichtigen Entscheid bei klarem Bewusstsein und ohne mögliche spätere Zweifel Dritter an Ihrer Urteilsfähigkeit zu treffen. Er muss vollständig handschriftlich erfolgen oder öffentlich beurkundet werden.

 

Gleiches gilt für die Patientenverfügung. Sie regelt das besondere Gebiet Gesundheit/Krankheit. Darin bestimmen Sie beispielsweise bei Fragen zu lebensverlängernden Massnahmen, Organspenden, Einsatz von Schmerzmitteln, geistlicher Begleitung etc. Auch sie kommt nur zur Anwendung, wenn Sie nicht mehr in der Lage sind, über sich selbst zu bestimmen. Die Patientenverfügung ist durch Ihre Unterschrift gültig und sollte alle drei Jahre mit Datum neu bestätigt werden.

Phase 3      

 

Tod                                                  

 

Anordnung für den Todesfall

 

Wenn der Tod eintritt, kann es für Sie wichtig sein, die Dinge geregelt zu wissen. Sei es die Form der Abdankung, der Versand der Todesanzeigen, die letzte Ruhestätte, der Rahmen des Leidmahls, Informationen zu wichtigen Dokumenten oder vieles mehr. In der Anordnung für den Todesfall halten Sie alles schriftlich im Voraus fest. Dies ist zum Zeitpunkt Ihres Ablebens ein sehr wichtiges Dokument. Es erleichtert auch den Nachkommen respektvoll mit Ihrem letzten Willen umzugehen und diesen zu erfüllen.

Phase 4  

 

Nachlass / Erbteilung

   

Willensvollstreckung

 

Haushaltauflösung

 

 

Im Anschluss an die Bestattung kommt die von Ihnen gewählte Nachlassregelung zur Anwendung. Dabei kann es sich um ein Testament oder auch einen Ehe- oder Erbvertrag handeln. Wenn Sie es wünschen, wird eine durch Sie im Voraus bestimmte Person oder ein Institut Ihren letzten Willen vertreten und für eine Verteilung der Vermögenswerte in Ihrem Sinn sorgen (Willensvollstreckung).

 

Nebst der rein administrativen Teilung hat ein Todesfall oft auch die Auflösung eines Haushalts zur Folge.